Restitution und öffentliche Nutzung. Adelsarchive im Landesarchiv Sachsen-Anhalt
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Das Schicksal der Archive enteigneter Familien und ihrer Güter steht – wie der Tagungstitel „Die ‚Bodenreform‘ und ihre Folgen für die Schlösser und deren Interieur 1945–2025“ vermuten lässt – scheinbar nicht vordergründig im Fokus. Bedauerlicherweise sind die Folgen für diese Adelsarchive bisher ein nur wenig beachtetes Thema. Zu Unrecht, denn der Umfang dieser Archive und ihr Wert für Geschichte und Kultur einzelner Regionen und der Landesgeschichte im Ganzen sind kaum zu überschätzen. Dazu zunächst nur einige wenige Zahlen:
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Im Landesarchiv Sachsen-Anhalt umfasst die Gruppe der bodenreformenteigneten Herrschafts- und Gutsarchive 257 Bestände mit einem Gesamtumfang von mehr als 3.000 laufenden Metern.[1] Die Unterschiede zwischen den ostdeutschen Landesarchiven sind im Übrigen beträchtlich: So sind im Brandenburgischen Landeshauptarchiv 630 Gutsbestände mit insgesamt ca. 850 laufenden Metern vorhanden,[2] im Sächsischen Staatsarchiv immerhin circa 175 enteignete Bestände mit rund 650 laufenden Metern, im Landesarchiv Greifswald hingegen nur 20 Bestände mit 27 lfm.[3]
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Die Zahlen, gerade für Sachsen-Anhalt sprechen für sich. Und doch vermitteln sie die Bedeutung dieser Überlieferung nur eindimensional. Der historische Reichtum der Adelsarchive erschließt sich erst, wenn man sich vor Augen führt, dass diese nicht allein die Verwaltung und Bewirtschaftung der Güter dokumentieren.[4] Sie sind der schriftliche Niederschlag adliger Herrschafts- und Rechteausübung – sei es in der Patrimonialgerichtsbarkeit, dem Steuerwesen, der Ausübung „guter Policey“ oder aufgrund von Kirchen- und Schulpatronaten. In besonderem Maße gilt dies für die Archive von Fürstentümern, Grafschaften und Herrschaften, weil die Herrschaftsausübung hier landesherrliche Dimensionen annahm und teilweise bis in das 19. und frühe 20. Jahrhundert behaupten konnte.
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Neben Herrschaftsausübung und Wirtschaftsführung beinhalten die Adelsarchive oft noch eine dritte Dimension adliger Lebensführung, die für die Kultur- und Alltagsgeschichte von besonderem Wert ist: Die Rede ist von familiären Dokumenten, seien es Briefkorrespondenzen, Tagebücher oder Fotoalben. Nicht selten begegnen hier Persönlichkeiten mit einem besonderen Einfluss auf Politik, Gesellschaft oder Kultur, etwa Friedrich von Hardenberg, Fürst Otto von Stolberg-Wernigerode oder Hans-Hasso von Veltheim-Ostrau, um nur wenige Beispiele aus einer schier endlosen Reihe herauszugreifen.
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Wenn diese Adelsarchive also von solcher Bedeutung für die Landes- und Kulturgeschichte sind, warum haben dann Fragen ihrer Restitution nur eine geringe Aufmerksamkeit erregt? Dazu muss man vielleicht zunächst den Wert dieser Überlieferung wieder etwas relativieren – zumindest insofern, als die Dokumente in ihrer großen Mehrheit, nämlich die Verwaltungsakten des 18. bis 20. Jahrhunderts, nicht die Attraktivität herausragender Kunstgegenstände besitzen.
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Wichtiger scheinen aber zwei andere Aspekte zu sein: Die Provenienzforschung ist im Kontext der Rückgabe von Kulturgütern fokussiert auf Einzelobjekte und auf die Rekonstruktion ihrer oft schwierigen und auch methodisch herausfordernden Überlieferungs- und Besitzgeschichte. Hierzu wurden und werden umfangreiche Projekte durchgeführt. Dagegen ging und geht es bei der Restitution des Archivguts aus der Bodenreform meist um die Rekonstruktion der Geschichte kompletter Archivbestände – eine Aufgabe, die zum fachlichen Standardrepertoire der besitzenden Archive zählt und oft auch schon erledigt war, bevor sich Restitutionsanliegen formulierten. Wenn sich doch noch Provenienzfragen eröffneten, die sich im Einzelfall auch diffizil gestalten konnten, wurden sie als reguläre Dienstaufgaben bearbeitet, ohne dass dafür zusätzliches Personal oder Projektmittel zur Verfügung standen.
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Der zweite, vielleicht noch wichtigere Aspekt: Die Restitutionen von Archivgut wurden in den meisten Fällen einvernehmlich oder zumindest ohne aufsehenerregende juristische Auseinandersetzungen gelöst. Ein Einvernehmen zwischen besitzendem Archiv und Restitutionsberechtigten zu finden, war und ist jedoch keine Selbstverständlichkeit. Daher wird das Verhältnis zwischen den beiden Parteien hier nun näher beleuchtet.
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Zuerst gilt es, sich der Perspektive der Opfer der Bodenreform und ihrer Nachkommen zu widmen: Über die doppelte Unrechtserfahrung nach 1945 und nach 1990 wurde auf der Tagung bereits ausführlich gesprochen.[5] Umso wichtiger war und ist zweifellos die förmliche Restitution der Kulturgüter – und die Option ihrer physischen Wiederinbesitznahme. Dies gilt sicherlich auch für das bei Flucht und Vertreibung zurückgebliebene Schriftgut, insbesondere da, wo auch Tagebücher, Fotoalben und ähnliche Dokumente zurückgelassen werden mussten, die einen besonderen emotionalen Stellenwert in der familiären Erinnerung einnehmen.
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Dieses familiäre Erbe befand sich nun im Besitz des Landesarchivs, einer Institution also, die man als Folge der angesprochenen doppelten Unrechtserfahrung auch in zweifacher Weise wahrnehmen konnte: Das Archiv als Vertreter desjenigen Staates, der seit 1990 den Ausschluss der Restitution von Grund und Boden beschlossen und exekutiert hatte, und das Archiv als direkter Nachfolger jener DDR-Behörde, die in den Jahren nach 1945 das eigene Familienarchiv übernommen hatte, einschließlich personeller Kontinuitäten, die vom DDR-Staatsarchiv zum Landesarchiv in den 1990er Jahren noch bestanden hatten.
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Fraglos keine einfache Ausgangslage für konstruktive Gespräche. Dies galt aber in anderer Weise auch für die Gegenseite, also für die Bediensteten des Landesarchivs: Plötzlich sollten Archivbestände von einzigartiger regional- und landeshistorischer Bedeutung herausgegeben werden, Bestände, die spätestens seit der Verordnung über das staatliche Archivwesen vom 17. Juni 1965[6] als staatliches Eigentum anzusehen waren und die man ungeachtet ihres „feudalistischen“ Charakters mit erheblichen Arbeitsaufwänden archivisch bearbeitet und nutzbar gemacht hatte.[7] Hier bedurfte es eines Umdenkungsprozesses, der durch personelle Veränderungen und maßgeblich durch den Amtsantritt von Ulrike Höroldt als Leiterin des Landesarchivs im Jahre 2002 eine unumkehrbare Dynamik erfuhr.
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In der Folge prägte sich im Umgang mit den Restitutionsberechtigten ein dezidiert entgegenkommender Ansatz aus.[8] Dieser war gekennzeichnet durch ein besonderes persönliches Engagement der Archivleiterin in Restitutionsfragen und in der Kontaktpflege zu den Kreisen der Betroffenen, etwa durch Einladungen ins Archiv oder durch eigene Vorträge bei Familientagen oder ähnlichen Gelegenheiten.
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Neben dem Verständnis für die Anliegen der Berechtigten entfaltete wohl auch die Unterstützung des Archivs in Restitutionsfragen eine positive Wirkung. Bezüglich des archivischen Kulturguts waren, wie schon erwähnt, meist keine schwierigen Provenienzprobleme zu lösen, anders als häufig bei Museums- und Bibliotheksgut. Aber keine Regel ohne Ausnahmen: In einigen Fällen wurden Provenienzfragen erschwert durch Bestandsumordnungen in DDR-Zeiten. Konkret führten etwa Erbfälle oder Güterkauf vor 1945 dazu, dass nicht nur mehrere Rittergüter besitzrechtlich zusammengeführt wurden, sondern auch die Bestände dieser Güter. Im DDR-Archiv wurden diese am gemeinsamen Ort enteigneten Bestände aber wieder nach den Entstehungsprovenienzen getrennt – ein zweifelsfrei fachgerechtes Vorgehen, das nur eben nicht mit dem Ende der DDR und dem Ausgleichsleistungsgesetz gerechnet hatte und nunmehr den Ort und die Geschädigten der Enteignung verunklarte. Daneben konnte es auch vorkommen, dass einzelne Archivalien ebenso provenienzgerecht aus einem staatlichen Ämterbestand in ein Adelsarchiv umgeordnet wurden, womit aber ungewollt verschleiert wurde, dass das betroffene Archivale gar nicht enteignet wurde, sondern schon vor 1945 staatliches Archivgut war. Derartige Komplikationen, die durch die Inkongruenz von archivfachlichen und rechtlichen Anforderungen entstanden, blieben, aufs Ganze gesehen, aber eher die Ausnahme.
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Die angesprochene Unterstützung des Landesarchivs in Restitutionsfragen bezog sich also nicht nur auf enteignetes Archivgut, sondern gleichermaßen auf Kulturgüter, die sich gar nicht im Landesarchiv befanden, sondern in Museen, Bibliotheken und anderen Einrichtungen.[9] Über deren mitunter verschlungene Provenienzgeschichte gaben Recherchen in den staatlichen Archivbeständen, etwa im Bestand des Ministeriums für Volksbildung, Kunst und Wissenschaft, oftmals den entscheidenden Aufschluss. Die entsprechenden Anfragen gingen nicht nur von den Vermögensämtern aus, sondern auch von den Restitutionsberechtigten selbst. Deren Anliegen durch eigene Archivrecherchen zu unterstützen, erleichterte es dem Landesarchiv mutmaßlich, Vertrauen aufzubauen und das angesprochene Doppelimage als Repräsentantin des Staates und als vermeintliche Nutznießerin des zugefügten Unrechts allmählich zu entkräften.
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Und eine gewisse Vertrauensbasis war zweifellos ein wichtiger Faktor in den Gesprächen, die über die Zukunft der enteigneten Archivbestände zu führen waren. Das Landesarchiv hat dabei – wie auch die anderen ostdeutschen Staatsarchive – natürlich Interessen zu vertreten; jedoch keine etwaigen Eigeninteressen, denn mit einer fortgeführten Verwaltung enteigneter Adelsarchive im Landesarchiv sind keine materiellen Vorteile verbunden, etwa in Gestalt von Nutzungsgebühren. Im Gegenteil: Die Archivierung der Bestände ist mit erheblichen zusätzlichen personellen und materiellen Aufwänden verbunden, und das in einer Zeit, in der sich die archivischen Ressourcen insgesamt gegenläufig zu den wachsenden Aufgaben der Archive entwickeln.
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Welche Interessen vertritt das Landesarchiv also? Die der Öffentlichkeit, denn das Landesarchiv versteht sich als ein Dienstleister für Forschung und Öffentlichkeit. Und in diesem Sinne sieht das Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt auch die Möglichkeit vor, Archivgut anderer Herkunft als der von staatlichen Stellen anzunehmen, sofern das im öffentlichen Interesse liegt. Dass die Adelsarchive insgesamt von besonderem historischem Wert und daher von großem öffentlichem Interesse sind, wurde eingangs bereits erläutert.
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Die kulturelle Bedeutung und gesellschaftliche Relevanz der Adelsarchive stets aufs Neue zu vermitteln, ist daher eine besondere Aufgabe des Landesarchivs, und sie richtet sich in besonderem Maße an die Restitutionsberechtigten beziehungsweise die Eigentümer der Adelsarchive selbst.
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Das Landesarchiv hat dazu frühzeitig Initiativen ergriffen: Im Jahr 2003 hat es in Magdeburg zunächst einen Workshop veranstaltet, der der fachlichen Verständigung unter den ostdeutschen Landesarchiven über den Umgang mit den enteigneten Adelsarchiven dienen sollte.[10] In der Folge hat es die Thematik in einer Reihe von Veranstaltungen und Publikationsbeiträgen behandelt. Hervorzuheben ist dabei eine Tagung zur „Adelslandschaft Mitteldeutschland“ im Kloster Drübeck im Jahr 2012. Auf dieser zusammen mit dem Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde organisierten Konferenz wurden nicht nur aktuelle Fragen der Adels- und Landesgeschichtsforschung diskutiert; es wurde auch ein Beständeführer zu den Adelsarchiven im Landesarchiv vorgestellt.[11] Mit diesen Veranstaltungen und Veröffentlichungen konnten die Sichtbarkeit dieser Bestände verbessert und deren Zusammenhänge und historische Bedeutung vermittelt werden, gerade auch gegenüber den einzelnen Archiveigentümern.
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Diese Aktivitäten unterstützten auch die Gespräche mit den Restitutionsberechtigten. In diesen Gesprächen war und ist die Position des Landesarchivs durch zwei Eckpunkte markiert: Auf der einen Seite die vorbehaltlose Anerkennung und Unterstützung der berechtigten Belange der Alteigentümer und auf der anderen Seite das Bestreben nach einvernehmlichen Lösungen für das Archivgut, Lösungen, die neben den Interessen der Alteigentümer auch diejenigen der Öffentlichkeit bestmöglich berücksichtigen.[12]
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Als Lösungsmodell der Wahl bot und bietet sich aus Sicht des Landesarchivs der widerrufliche Verbleib des Archivguts im Landesarchiv auf Grundlage eines Depositalvertrags an[13] – ein Modell mit erheblichen Vorteilen für beide Seiten. Für das Landesarchiv liegen sie auf der Hand: Das Archivgut kann weiterhin von Forschung und Öffentlichkeit genutzt und das Landesarchiv damit seinem öffentlichen Auftrag gerecht werden. Aber auch für die Eigentümerseite sind die Vorteile nicht von der Hand zu weisen: Das Depositum bleibt kündbar und kann somit wieder in eigenen Besitz genommen werden; es wird im Landesarchiv aber sicher und fachgerecht aufbewahrt, zudem archivisch erschlossen und somit überhaupt erst richtig nutzbar. Die Nutzung durch Dritte kann nach den Bedürfnissen der Eigentümer eingeschränkt oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Und nicht zuletzt sind die archivischen Dienstleistungen sind für die Eigentümer kostenfrei.
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Die Ausgestaltbarkeit depositalvertraglicher Regelungen erwies sich als wichtiger Pluspunkt in den Gesprächen, die in mehr als 25 Jahren mit einer großen Anzahl von Berechtigten geführt wurden. Dabei wurde vor allem deutlich, wie heterogen deren Interessen ausfallen können: Das Spektrum reicht vom Wunsch nach einer Inbesitznahme des gesamten Archivbestandes bis zum offenbaren Desinteresse an einer zweckmäßigen Regelung. Die Gründe für letzteres lassen sich meist nur erahnen; sie könnten damit zusammenhängen, dass sich vom ursprünglich vorhandenen Gutsarchiv mitunter nur unbedeutende Splitter erhalten haben. Im Einzelfall könnte aber auch ein geringes Interesse an diesem Kapitel der Familiengeschichte – oder anders formuliert: der Wunsch, diese Vergangenheit hinter sich zu lassen – eine Rolle gespielt haben.
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Am anderen Ende des Spektrums, also bei dem Wunsch nach einer Inbesitznahme des gesamten Archivbestandes, kann ein Verantwortungsgefühl für die Bewahrung der eigenen Adels- und Familiengeschichte ausschlaggebend sein. Unter Umständen, aber nicht in jedem Fall ist es verbunden mit der persönlichen Rückkehr an den ursprünglichen Familiensitz. Gleichwohl wurde der Wunsch einer vollständigen Inbesitznahme bislang nur in fünf Fällen geäußert. Häufiger ist das Bedürfnis zu beobachten, lediglich den Familienteil eines Gutsarchivs in Besitz zu nehmen, also Briefsammlungen, Tagebücher etc. – oder auch nur Einzelstücke, die mit besonderen Erinnerungen verbunden sind, etwa ein Fotoalbum.
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Nicht auszuschließen sind bei Rückgabewünschen aber auch materielle Verwertungsinteressen. Mittelalterliche Urkunden oder wertvolle Autographen kämen für eine Veräußerung, etwa über ein Auktionshaus, tatsächlich auch in Frage, kaum jedoch die in den Gutsarchivbeständen vorherrschenden Verwaltungsakten des 18. und 19. Jahrhunderts. Daher kam es bislang auch eher vor, dass dem Landesarchiv selbst der Ankauf eines kompletten Archivbestands angeboten wurde. Die Haushaltsmittel des Landesarchivs und die Möglichkeiten der Drittmitteleinwerbung sind jedoch sehr limitiert, sodass diese Option nur im Ausnahmefall realisierbar ist – konkret bislang lediglich in vier Fällen. Übrigens im jüngsten Fall, dem des bedeutenden Herrschaftsarchivs Droyßig, mit der besonderen Konstellation, dass eine der fünf Parteien der Erbengemeinschaft nach Heinrich Prinz von Schönburg-Waldenburg auf seinen Erlösanteil verzichtete, es also dem Landesarchiv als Schenkung überließ. Es handelt sich um Wolf-Heinrich Hans Freiherr von Wolzogen und Neuhaus, der sich mit dieser Großzügigkeit, aber auch mit seinem ausdauernden Einsatz für die erzielte Gesamtlösung große Verdienste um das archivische Erbe des Landes erworben hat. Im Übrigen war dies nicht der einzige Fall einer Schenkung: Bislang wurden dem Landesarchiv zwei Bestände im Ganzen überlassen, dazu in zwei weiteren Fällen die jeweiligen Wirtschaftsunterlagen – im Gegenzug für eine Rückgabe des Familienteils.
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Anders als eine Schenkung oder ein Ankauf sind Deposita nicht mit einer dauerhaften Sicherung für Forschung und Öffentlichkeit verbunden und damit aus Archivperspektive nicht ideal – aber im Sinne der Kunst des Machbaren und im beiderseitigen Interesse doch sehr gute Lösungen. Die Flexibilität der vertraglichen Ausgestaltung wurde von den Eigentümern in sehr unterschiedlicher Intensität genutzt; dies betrifft insbesondere die Regelung der Kündigungsfristen und der Zugänglichkeit für Dritte. Ungeachtet der ganz unterschiedlichen Motive, die in den jeweiligen Regelungswünschen zum Ausdruck kommen können, lässt sich zusammenfassend konstatieren, dass das Engagement der Eigentümer bei der Abstimmung über solche Klauseln auch ein Gradmesser für die Verbundenheit mit der eigenen Familiengeschichte und deren schriftlichen Zeugnissen war und ist. Nicht zuletzt deshalb hat das Landesarchiv solche Vertragsgespräche mit großem Entgegenkommen geführt und konnte sie bislang in 70 Fällen zu einem erfolgreichen Abschluss bringen.
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Das klingt nach einer positiven Bilanz. Das soll es auch, aber es ist –immerhin mehr als dreißig Jahre nach Verabschiedung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) – nur eine Zwischenbilanz, denn für eine ganze Reihe von Beständen, darunter die umfangreichsten und historisch bedeutendsten Adelsarchive, ist noch keine Lösung erreicht. Und dennoch: Der Weg einvernehmlicher Regelungen hat sich bewährt – im Interesse der Bodenreformopfer und der Öffentlichkeit.
Autor:
Ralf Lusiardi, Landesarchiv Sachsen-Anhalt
Quellen und Literatur:
[1] Vgl. Jörg Brückner, Christoph Volkmar: Quellenreichtum mit Zukunft? Die Perspektiven der Adelsarchive im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, in: Sachsen und Anhalt: Jahrbuch der Historischen Kommission für Sachsen-Anhalt, 26.2014, S. 217–228, hier: S. 220 f.; Ulrike Höroldt: Anmerkungen zum Umgang mit den Adels- und Gutsarchiven im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt und in den übrigen staatlichen Archiven seit der Bodenreform, in: Peter Wiegand, Jürgen Rainer Wolf (Red.): Archivische Facharbeit in historischer Perspektive, Dresden 2010, S. 92–102, hier: S. 101; dies.: Adelsarchivpflege nach Bodenreform und EALG – Herausforderungen in den neuen Bundesländern, in: Andreas Hedwig (Hg.): Adelsarchive – zentrale Quellenbestände oder Curiosa?, Marburg 2009, S. 53–70, hier: S. 61.
[2] Werner Heegewaldt: Vom Volkseigentum zum Depositum – Zur Situation der Gutsarchive im Brandenburgischen Landeshauptarchiv, in: Der Archivar, 57.2004, S. 119–123, hier: S. 120.
[3] Birgit Richter: Adelsarchive in Sachsen zwischen staatlichem Anspruch und Familientradition vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart, in: Der Archivar, 56.2003, S. 313–317, hier: S. 316; dies.: Zur Rückübereignung von Archivalien aus Rittergutsbeständen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz in Sachsen, in: Der Archivar, Beiband 7: „Archive und Herrschaft“. Referate des 72. Deutschen Archivtages 2001 in Cottbus, Siegburg 2002, S. 211–221, hier: S. 214; Höroldt: Adelsarchivpflege (wie Anm. 1), S. 61–62.
[4] Vgl. Brückner, Volkmar: Quellenreichtum (wie Anm. 1), S. 220 f.; Christoph Volkmar: Adelsarchive im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt. Anmerkungen zur neuen Beständeübersicht, in: Enno Bünz, Ulrike Höroldt, Christoph Volkmar (Hgg.): Adelslandschaft Mitteldeutschland. Die Rolle des landsässigen Adels in der mitteldeutschen Geschichte (15.–18. Jahrhundert), Leipzig 2016, S. 345–365, hier: S. 348 f.; Andreas Stahl: Die Gutsarchivüberlieferung. Quellen zur wirtschaftlichen Aktivität des Adels, in: Archive in Sachsen-Anhalt, 2025, S. 15–17.
[5] Siehe auch Höroldt: Adelsarchivpflege (wie Anm. 1), S. 59.
[6] Gesetzblatt der DDR, 1965, Teil II Nr. 65, 567–570, hier: § 7, 568.
[7] Vgl. Höroldt: Anmerkungen (wie Anm. 1); dies.: Adelsarchivpflege (wie Anm. 1), S. 60 f.; Christoph Volkmar: Einleitung, in: Adelsarchive im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt. Übersicht über die Bestände, bearb. von Jörg Brückner, Andreas Erb und Christoph Volkmar (Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt, Reihe A: Quellen zur Geschichte Sachsen-Anhalts, Bd. 20), Magdeburg 2012, S. 21–47, hier: S. 35–37; ders., Adelsarchive (wie Anm. 4), S. 355–357.
[8] Vgl. Ulrike Höroldt: Der Umgang der Archive mit restitutionsbelasteten Beständen, in: Dirk Blübaum, Bernhard Maaz, Katja Schneider (Hgg.): Museumsgut und Eigentumsfragen. Die Nachkriegszeit und ihre heutige Relevanz in der Rechtspraxis der Museen in den neuen Bundesländern, Halle 2012, 56–62; Brückner, Volkmar: Quellenreichtum (wie Anm. 1); Ralf Lusiardi: Zwischen Enteignung und Restitution. Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft der Adelsarchive im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, in: Provenienz & Forschung, 1.2019, S. 48–52, hier: S. 51.
[9] Dazu allgemein auch Ulrich Roeske: Leistungen der Archive durch Recherchen zur Klärung offener Vermögensfragen, in: Der Archivar, 57. 2004, S. 114–118.
[10] Ralf Lusiardi: Restitution von Herrschafts- und Gutsarchiven. Erster länderübergreifender Workshop in Magdeburg, in: Der Archivar, 57.2004, S. 66 f.
[11] Volkmar: Adelsarchive (wie Anm. 4).
[12] Vgl. Höroldt: Umgang (wie Anm. 8); Brückner, Volkmar: Quellenreichtum (wie Anm. 1).
[13] Siehe dazu auch Höroldt: Adelsarchivpflege (wie Anm. 1), S. 64–67.
Diesen Artikel zitieren:
Ralf Lusiardi: Restitution und öffentliche Nutzung. Adelsarchive im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, in: Tagungsband — Die „Bodenreform“ und ihre Folgen für die Schlösser und deren Interieur 1945—2025, hg. von Staatliche Schlösser im 20. Jahrhundert, 20.04.2026, URL: https://schloesser20.hypotheses.org/6685.
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schloesser20 (20. April 2026). Restitution und öffentliche Nutzung. Adelsarchive im Landesarchiv Sachsen-Anhalt. Staatliche Schlösser im 20. Jahrhundert. Abgerufen am 10. Juni 2026 von https://schloesser20.hypotheses.org/6685














